Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 250 ZPO – Form von Aufnahme und Anzeige.

Dr. Monika Anders
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Gesetzestext

 

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt nur die Form und gilt für die Aufnahme der Verfahren in den Fällen der §§ 239, 240, 242, 243 (nur Nachlassinsolvenz), (uU) § 246 II und für die Anzeige in den Fällen der §§ 241, 243 (iÜ), 244, (uU) 246 II. Sie ist auch anwendbar für das Ruhen nach §§ 250, 251a III (ThoPu/Hüßtege § 250 Rz 1). Die Voraussetzungen für die Aufnahme bzw Anzeige, so ua die Berechtigung, ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften (zur Zulässigkeit der Teilaufnahme vgl vor §§ 239 ff Rn 6).

 

Rn 2

Die Aufnahme und die Anzeige – beides Prozesshandlungen – haben in Form eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen, der vAw zugestellt werden muss (§ 166). Die Erklärung kann auch in der mündlichen Verhandlung ggü dem Gegner erfolgen (Musielak/Voit/Stadler § 250 Rz 2), jedenfalls kann Heilung nach § 295 eintreten (KG JurBüro 11, 321). Es besteht Anwaltszwang nach § 78 (B/L/H/A/G/Becker § 250 Rz 4). Die Aufnahme ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zZ des Eintritts der Unterbrechung in der Revisionsinstanz anhängig war, wobei dies auch für eine anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gilt (BGH NZI 12, 967 [BGH 31.10.2012 - III ZR 204/12]). Bei der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde kann die Aufnahme schriftsätzlich bis zur Entscheidung darüber auch durch den Berufungsanwalt erfolgen (BGH NJW 01, 1581). Beim Amtsgericht ist nach § 496 auch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Außerdem gelten die §§ 130a–d. Allerdings tritt § 130d erst am 1.1.22 in Kraft, so dass ein Schriftsatz unter den dort genannten Voraussetzungen auch in elektronischer Form eingereich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren