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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 250 ZPO – Form von Aufnahme und Anzeige.

Dr. Monika Anders
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Gesetzestext

 

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt nur die Form und gilt für die Aufnahme der Verfahren in den Fällen der §§ 239, 240, 242, 243 (nur Nachlassinsolvenz), (uU) § 246 II und für die Anzeige in den Fällen der §§ 241, 243 (iÜ), 244, (uU) 246 II. Sie ist auch anwendbar für das Ruhen nach §§ 250, 251a III (ThoPu/Hüßtege § 250 Rz 1). Die Voraussetzungen für die Aufnahme bzw Anzeige, so ua die Berechtigung, ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften (zur Zulässigkeit der Teilaufnahme vgl vor §§ 239 ff Rn 6).

 

Rn 2

Die Aufnahme und die Anzeige – beides Prozesshandlungen – haben in Form eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen, der vAw zugestellt werden muss (§ 166). Die Erklärung kann auch in der mündlichen Verhandlung ggü dem Gegner erfolgen (Musielak/Voit/Stadler § 250 Rz 2), jedenfalls kann Heilung nach § 295 eintreten (KG JurBüro 11, 321). Es besteht Anwaltszwang nach § 78 (B/L/H/A/G/Becker § 250 Rz 4). Die Aufnahme ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zZ des Eintritts der Unterbrechung in der Revisionsinstanz anhängig war, wobei dies auch für eine anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gilt (BGH NZI 12, 967 [BGH 31.10.2012 - III ZR 204/12]). Bei der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde kann die Aufnahme schriftsätzlich bis zur Entscheidung darüber auch durch den Berufungsanwalt erfolgen (BGH NJW 01, 1581). Beim Amtsgericht ist nach § 496 auch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Außerdem gelten die §§ 130a–d. Allerdings tritt § 130d erst am 1.1.22 in Kraft, so dass ein Schriftsatz unter den dort genannten Voraussetzungen auch in elektronischer Form eingereich...

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