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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 243 ZPO – Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung.

Dr. Monika Anders
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Gesetzestext

 

Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.

 

Rn 1

§ 243 betrifft drei Sonderfälle, nämlich die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB), die Testamentsvollstreckung (§§ 2212, 2213, 2197 ff BGB) und die Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB, §§ 315 ff InsO). Die Anwendung dieser Vorschrift setzt in allen Fällen voraus, dass das Verfahren bei Tod einer Partei nach § 239 unterbrochen wurde. Daher ist § 243 nicht im Falle des § 246 (Bestehen einer Prozessvollmacht) anwendbar. Entsprechende Anwendung findet § 243 im Falle des § 242, dh dann, wenn für den Nacherben ein Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger bestellt wird (MüKoZPO/Stackmann § 243 Rz 1). § 243 modifiziert in den drei Sonderfällen das Ende der Unterbrechung.

 

Rn 2

Bei der Nachlasspflegschaft und der Testamentsvollstreckung kann die Aufnahme nach § 241 (vgl dort Rn 6) durch eine Anzeige des Nachlasspflegers bzw des Testamentsvollstreckers ggü dem Gericht erfolgen. Zur Aufnahme des Verfahrens ist darüber hinaus der Prozessgegner mit einer Erklärung ggü dem Gericht berechtigt, dass er das Verfahren fortsetzen wolle. In beiden Fällen muss nach § 241 II eine Zustellung der Anzeige jeweils an den anderen Aufnahmeberechtigten erfolgen. Die Aufnahme ist schon vor der Erbschaft möglich, wie sich aus §§ 2213 II, 1960 BGB ergibt; § 239 V gilt nicht (MüKoZPO/Stackmann § 243 Rz 4).

Bei der Testamentsvollstreckung ist nach hM im Passivprozess auch eine Aufnahme durch den Erben nach § 239 möglich (vgl § 2213 BGB),...

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