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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 244 ZPO – Unte ... / II. Anwalt.

Dr. Monika Anders
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Rn 4

Darunter versteht man den wirksam beauftragten RA, dh den Prozessbevollmächtigten, wobei es auf die jeweilige Instanz ankommt (BGH NJW-RR 22, 1284 [BGH 18.07.2022 - V ZB 22/21] Rz 5; Saenger/Wöstmann § 244 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 244 Rz 4). Die nächst höhere Instanz beginnt erst mit der Einlegung des Rechtsmittels, so dass eine Unterbrechung auch dann eintritt, wenn das Urt an den Prozessbevollmächtigten zugestellt wird und dieser vor Einlegung des Rechtsmittels sowie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist verstirbt (BGH NJW 95, 1095 [BGH 01.02.1995 - VIII ZB 53/94]; BAG NJW 07, 3226 [BAG 18.07.2007 - 5 AZR 848/06]). Ist der Rechtsstreit in verschiedenen Instanzen anhängig (zB bei Anfechtung eines Teilurteils), tritt die Unterbrechung nur in der Instanz ein, in der der verstorbene RA tätig war (MüKoZPO/Stackmann § 244 Rz 11).

 

Rn 5

Vertritt sich der RA als Partei selbst (§ 78 IV), wird das Verfahren im Falle seiner Vertretungsunfähigkeit grds nach § 244 unterbrochen (BGH NJOZ 24, 828 – Anwaltsgerichtshof; NJW 02, 2107 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 235/01]; NJW-RR 18, 567; KG NJW-RR 08, 142 [KG Berlin 09.07.2007 - 2 W 89/07]). Dasselbe gilt, wenn er verstirbt; in diesem Fall ist § 246 nicht einschlägig, weil keiner den Aussetzungsantrag stellen kann (BGH FamRZ 18, 836 = NJW-RR 18, 567 Rn 6 und 8; § 239 Rn 2; § 246 Rn 5). § 246 und nicht § 244 greift ein, wenn der RA nach dem Tod durch eine andere Person weiterhin vertreten wird., wie zB bei einer insgesamt beauftragten Anwaltssozietät (BGH NJW-RR 18, 567 Rz 8; BAG NJW 72, 1388). Das gilt aber nach Streichung des § 54 BRAO aF nicht mehr für den allg bestellten Vertreter nach § 53 BRAO, weil dessen Befugnisse mit dem Tod des RA enden (BGH FamRZ 18, 836 = NJW-RR 18, 567).

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