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BGH Beschluss vom 18.07.2022 - V ZB 22/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitgenossenschaft: Verfahrensaussetzung aufgrund des Todes eines Streitgenossen

 

Normenkette

ZPO § 239 Abs. 1, § 244

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 30.03.2021; Aktenzeichen 7 T 6/21)

AG Alsfeld (Entscheidung vom 16.12.2020; Aktenzeichen 30 C 494/19 (70))

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.08.2023; Aktenzeichen V ZB 22/21)

BGH (Beschluss vom 21.06.2023; Aktenzeichen V ZB 22/21)

BGH (Beschluss vom 22.02.2023; Aktenzeichen V ZB 22/21)

BGH (Beschluss vom 22.09.2022; Aktenzeichen V ZB 22/21)

 

Tenor

Das gegen den Beklagten zu 1 geführte Rechtsbeschwerdeverfahren wird fortgeführt.

Das gegen die Erben des verstorbenen Beklagten zu 2 geführte Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin erwarb 2018 ein Grundstück. Noch vor ihrer Eintragung als Eigentümerin wurde zugunsten des Beklagten zu 1 und des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen Beklagten zu 2 als Gesamtberechtigte aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung eines Nießbrauchs in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin nimmt die Beklagten vor dem Amtsgericht auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung mit der Begründung in Anspruch, sie habe das Grundeigentum gutgläubig lastenfrei erworben und zudem bestehe kein Nießbrauchsrecht der Beklagten. Die Beklagten führen einen Prozess gegen die Verkäuferin des Grundstücks vor dem Landgericht Gießen, in welchem sie diese als Schuldnerin des behaupteten Nießbrauchsrechts auf Zustimmung zur Eintragung des Rechts in das Grundbuch in Anspruch nehmen.

Rz. 2

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht Gießen zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen ausgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aussetzung hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Rz. 3

Der Beklagte zu 2, der Prozessbevollmächtigter des Beklagten zu 1 war und sich in dem Rechtsstreit zugleich selbst vertreten hat, ist am 23. Januar 2022 verstorben. Auf den Hinweis, dass der Rechtsstreit durch den Tod des Beklagten zu 2 gemäß §§ 239, 244 ZPO unterbrochen sei, hat die Klägerin beantragt, das Rechtsbeschwerdeverfahren fortzuführen.

II.

Rz. 4

Der Antrag der Klägerin hat lediglich im Hinblick auf die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Rechtsbeschwerde Erfolg. Insoweit ist das Verfahren fortzuführen. Das gegen die Erben des ehemaligen Beklagten zu 2 geführte Rechtsbeschwerdeverfahren ist demgegenüber nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen.

Rz. 5

1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist im Verhältnis zum Beklagten zu 1 nicht nach § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Nach dieser Vorschrift tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei stirbt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Partei im Anwaltsprozess nicht postulationsfähig ist. Ist in einem Anwaltsprozess die anwaltliche Vertretung nicht mehr gesichert, verletzte eine Verfahrensfortsetzung das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 17). Anwalt im Sinne der Vorschrift ist allerdings nur der für den Rechtszug, in dem das Verfahren sich befindet, notwendigerweise bestellte prozessbevollmächtigte und postulationsfähige Rechtsanwalt (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 244 Rn. 7). An dieser Voraussetzung mangelt es. Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Beklagte zu 1 hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren bislang keinen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellt. Im Hinblick auf den Beklagten zu 1 ist daher das Verfahren fortzuführen. Dies gilt unabhängig davon, dass das gegen die Erben des verstorbenen Beklagten zu 2 gerichtete Verfahren unterbrochen ist (hierzu nachfolgend), da in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen infolge seines Todes nicht berührt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 15 f.). Die Beklagten sind einfache Streitgenossen, weil die Vormerkung einen Anspruch auf Eintragung eines Nießbrauchs in der Form der Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB sichert, so dass jedem Gesamtberechtigten mit Entstehung des Rechts ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 329/18, DNotZ 2021, 275 Rn. 7).

Rz. 6

2. Demgegenüber ist das Verfahren gegen die Erben des verstorbenen Beklagten zu 2 gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Nach dieser Norm tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Die Ausnahmeregelung in § 246 Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung, weil der Beklagte zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren im Zeitpunkt seines Versterbens ebenfalls nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Umstand, dass der Nießbrauch gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tode des Nießbrauchers erlischt, der gesetzlich vorgesehenen Unterbrechung des Verfahrens nicht entgegen. § 239 Abs. 1 ZPO ordnet einen Verfahrensstillstand kraft Gesetzes vor dem Hintergrund an, dass der Prozess mit dem Rechtsnachfolger fortgeführt wird. Der Verfahrensstillstand ermöglicht es, den Rechtsnachfolger zu ermitteln, der den Rechtsstreit in dem Verfahrensstand übernehmen muss, in dem er sich befindet, und gibt diesem Gelegenheit, sich auf den gesetzlichen Parteiwechsel einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 22). Wegen dieses Gesetzeszwecks kommt es durch den Tod der Partei zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO unabhängig davon, ob das den Streitgegenstand bildende Recht vererblich ist oder nicht, da das Erlöschen des Anspruches nicht zur Beendigung des Prozesses führt. Vielmehr kann der Prozess sowohl zur Feststellung der Erledigung und der Kostenentscheidung als auch zur Entscheidung über mögliche Ersatzansprüche (§ 264 Nr. 3 ZPO) aufgenommen werden (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 239 Rn. 4). Im Übrigen ist Gegenstand des unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens unabhängig vom Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens allein die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfahrensaussetzung durch das Amtsgericht, so dass auch vor diesem Hintergrund die fehlende Vererblichkeit des Nießbrauchsrechts keinen Einfluss auf die kraft Gesetzes vorgesehene Verfahrensunterbrechung hat.

Brückner     

Haberkamp     

Hamdorf

Malik     

Laube     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15407324

NJW-RR 2022, 1284

ZEV 2023, 263

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