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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 193a ZPO – Zustellung von elektronischen Dokumenten.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

(1) 1Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
2. als Schriftstück.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.

(2) 1Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. 2Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. 3Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. 4Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.

[Ohne Titel]

 

Rn 1

Der seit 1.1.22 geltende § 193a regelt die Zustellung elektronischer Dokumente durch den GV. Er gilt für alle Zustellungen elektronischer Dokumente, insb auch für die Zustellung von Willenserkärungen (§ 132 BGB).

A. Dokument

 

Rn 2

Das zuzustellende Dokument wird dem GV entweder elektronisch oder auf Papier übermittelt; letzterenfalls ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument Sache des Gerichtsvollziehers. Seine Verpflichtung, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen, ergibt sich aus § 173 II Nr 1.

B. Automatisierte Eingangsbestätigung

 

Rn 3

Abs 2 S 1 regelt den Nachweis der Zustellung, Abs 2 S 2 ihren Zeitpunkt. Die Regelung weicht von § 173 III, IV ab, was sich daraus rechtfertigt, dass der GV insb zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung tätig wird (näher § 191 Rn 2). Abs 2 S 3, 4 legt fe...

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