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Zivilprozessordnung / § 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten

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(1) 1Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

 

1.

elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

 

2.

als Schriftstück.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.

 

(2) 1Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. 2Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. 3Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. 4Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.

[1] § 193a eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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Zivilprozessordnung / § 193 Zustellung von Schriftstücken [Bis 31.12.2021: Ausführung der Zustellung]
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  (1)[2] 1Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument   1. in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder   2. als elektronisches ...

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