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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 161 ZPO – Entbehrliche Feststellungen.

Dr. Karl-Werner Dörr
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Gesetzestext

 

(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,

1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;
2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.

(2) 1In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. 2§ 160a Abs. 3 gilt entsprechend.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift entlastet die Kanzleiarbeit und stellt es in das Ermessen des Vorsitzenden, von den Protokollanforderungen des § 160 III Nr 4 und 5 abzuweichen: Die Protokollierung darf sich – freilich neben den Angaben nach § 160 I Nr 4 – auf den Vermerk beschränken, dass eine Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist (Abs 2 S 1). Die Praxis sollte von den Möglichkeiten des Abs 1 Nr 1 nur zurückhaltend Gebrauch machen: Sofern die Entscheidung nicht unmittelbar in der mündlichen Verhandlung ergeht, ist eine vollständige Protokollierung allein deshalb geboten, um eine verlässliche Grundlage für die innerhalb der Spruchfrist zu treffende Beweiswürdigung zu sichern. Auch können die Parteien vor der Verkündung eventuelle Unstimmigkeiten in der Protokollierung aufzeigen, wenn ihnen eine Ausfertigung des Protokolls rechtzeitig innerhalb der Spruchfrist zugeht (vgl MüKoZPO/Fritsche Rz 1 f). Eine vollständige Protokollierung des Beweisergebnisses erhöht die Transparenz der Entscheidungsfindung.

B. Voraussetzungen.

I. Rechtskräftiges Endurteil (Abs 1 Nr 1).

 

Rn 2

Protokolle über Verhandlungen des Prozessgerichts brauchen keine Feststellungen nach § 160 III Nr 4 und Nr 5 zu enthalten, wenn das auf die Verhandlung ergehende Endurteil nicht mit Rechtsmitteln...

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