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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 139 ZPO – Mate ... / III. Beweismittel.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 11

Das Gericht hat nach Abs 1 S 2 darauf hinzuwirken, dass die Parteien die Beweismittel bezeichnen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine gerichtliche Pflicht, auf das gänzliche Fehlen eines Beweisangebots für eine bestrittene Behauptung hinzuweisen, sondern auch unklare, unvollständige (BGH NJW 87, 3077, 3080) oder ungenügende (Oldenbg NJW-RR 00, 950 [OLG Oldenburg 31.03.1999 - 2 U 44/99]) Beweisangebote zu beanstanden. Sind die für eine Beweisaufnahme vorgebrachten Anknüpfungstatsachen zu unbestimmt, muss das Gericht darauf hinweisen (BGH NJR-RR 09, 244). Auch Hinweise auf die Verteilung der Beweislast und die Beweisbedürftigkeit können geboten sein, wenn eine Partei diesbzgl ersichtlich falsche Vorstellungen hat. Wird eine Urkunde als Beweismittel benannt, jedoch entgegen § 420 nicht vorgelegt, so ist die Partei nach § 139 zur Vorlage aufzufordern (München ZIP 08, 2169). Einen Hinweis an den Kl, eine Abtretungserklärung vorzulegen, wird man nur dann für geboten halten können, wenn sich aus seinem bisherigen Vortrag wenigstens Anhaltspunkte für eine Abtretung der Forderung ergeben (vgl Frankf NJW 70, 1884 [OLG Frankfurt am Main 03.03.1970 - 5 W 4/70] mit abl Anm E. Schneider). Im Rahmen der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann ein Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Beweisangebote erforderlich sein, wenn die Beweisaufnahme die Behauptung des Beweisführers bestätigt hat und dieser nach dem bisherigen Verfahrensablauf davon ausgehen durfte, dass der Beweis damit erbracht ist (BGH NJW 89, 2756). § 139 regelt nicht, wann das Gericht einen beantragten Beweis zu erheben hat oder ob es zur Beweiserhebung vAw verpflichtet ist (St/J/Kern Rz 46).

In der Berufungsinstanz darf die beweisbelastete Partei darauf vertrauen, dass sie das Berufungsgericht, wenn es in d...

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