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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 12 ZPO – Allgeme ... / II. Grundlagen der Prüfung.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 10

Die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung muss spätestens zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (s § 56 Rn 2). Eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Änderung des Gerichtsstandes ist nach § 261 III Nr 2 unschädlich (BGHZ 188, 373; s § 261 Rn 17; zur Möglichkeit abweichender nachträglicher Parteivereinbarung s § 38). Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt nach § 56 I in jeder Lage des Rechtsstreits vAw. Das Gericht ist weder an Beweisanträge der Parteien noch an die Beweismittel des Strengbeweises gebunden, sondern kann seine Überzeugung im Wege des Freibeweises gewinnen (s näher § 56 Rn 3). Auch ist neues tatsächliches Vorbringen grds zu berücksichtigen, da es sich bei der örtlichen Zuständigkeit um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt (vgl BGH MDR 14, 674 zur internationalen Zuständigkeit; s.a. Rn 10 aE). Die Amtsprüfung beinhaltet aber keine Amtsermittlungspflicht. Es bleibt vielmehr Aufgabe des Klägers/Ast, alle zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit erforderlichen Tatsachen darzulegen und ggf zu beweisen (MüKoZPO/Patzina Rz 55; Zö/Schultzky Rz 14). Ausnahmen gelten bei den §§ 306 und 330, wo der Bekl das Risiko der Beweislosigkeit trägt (Zö/Schultzky § 56 Rz 9; ThoPu/Seiler vor § 253 Rz 13), und im Fall der doppelrelevanten Tatsachen. Doppelrelevante Tatsachen sind Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind, wenn also die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich schließt (BGHZ 7, 184, 186; 124, 237, 240; NJW-RR 08, 516, 517). In diesen Fällen genügt für die Bejahung der Zuständigkeit die schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen; die ggf durch Beweiserhebung zu treffende Feststellung der Tatsachen ist erst ...

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