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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 12 KapMuG – Erweiterung des Musterverfahrens.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Gesetzestext

 

(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen.

(2) Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben.

(3) Das Oberlandesgericht erweitert das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Erweiterungsbeschluss), soweit

1. die weiteren Feststellungsziele denselben Lebenssachverhalt betreffen, der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt,
2. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt und
3. die Erweiterung sachdienlich ist.

(4) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, lehnt das Oberlandesgericht die Erweiterung durch unanfechtbaren Beschluss ab.

(5) Das Oberlandesgericht macht Erweiterungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.

A. Zweck.

 

Rn 1

Werden im Laufe des Musterverfahrens neue Tatsachen vorgetragen, so können diese berücksichtigt werden, soweit sie sich unter die im Eröffnungsbeschluss formulierten Feststellungsziele einordnen lassen. Insoweit gelten die allg verfahrensrechtlichen Regeln einschl der Präklusionsvorschriften (s § 14 KapMuG Rn 14). Wenn jedoch zusätzliche Feststellungsziele eingeführt werden sollen, so kann der Gegenstand des Musterverfahrens auf Antrag eines Beteiligten erweitert werden.

B. Zulässige Erweiterungen.

I. Umfang.

 

Rn 2

Für die neu aufzunehmenden Feststellungsziele gilt die Definition des § 2 I 1 KapMuG, dh, es kommen sowohl neue tatsächlich...

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Kapitalanleger-Musterverfah... / § 12 Erweiterung des Musterverfahrens
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