Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 2 FamFG – Örtliche Zuständigkeit.

Johannes Holzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gesetzestext

 

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die durch die §§ 3–5 ergänzte Vorschrift enthält entgegen seiner Überschrift keine Vorgaben für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, die sich nach den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Angelegenheiten richtet. Geregelt sind vielmehr Einzelfragen für die Behandlung von Zuständigkeitsproblemen (Prütting/Helms/Prütting § 2 Rz 1).

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

§ 2 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nach § 113 Abs 1 S 1 aber nicht für Ehe- und Familienstreitsachen.

C. Exkurs: Örtliche Zuständigkeit.

 

Rn 3

Da § 2 keine Regelungen für die örtliche Zuständigkeit enthält, werden diese nachfolgend kurz zusammengefasst. Während einige Vorschriften an den ›gewöhnlichen Aufenthalt‹ eines Beteiligten anknüpfen (zB §§ 122 Nr 1–5, 152 Abs 2, 170 Abs 1, 2, 187 Abs 1–3, 201 Nr 3, 211 Nr 3, 218 Nr 2–4, 232 Nr 2, Abs 3, 262 Abs 2, 267 Abs 2, 272 Nr 2, 313 Nr 2, 341, 377 Abs 3), ist nach anderen der Wohnsitz, Aufenthalt oder Gerichtsstand (zB §§ 313 Nr 3, 343 Abs 1–3, 411 Abs 1, 466 Abs 1), der tatsächliche Aufenthaltsort (zB bei §§ 201 Nr 2, 211 Nr 2), das Bedürfnis der Fürsorge (zB bei § 152 Abs 3, 4, 272 Nr 3, Abs 2), das Bedürfnis für den Erlass der Maßnahme (zB bei § 313 Abs 2, 416), die Belegenheit der Sache (zB § 343 Abs 3, 466 Abs 2) oder den Ort der Tat (§ 211 Nr 1) bzw der Einrichtung (§ 416 S 2) maßgebend (zu allem Prütting/Helms/Prütting § 2 Rz 11 ff). Die örtliche Zuständigkeit ist als Verfahrensvoraussetzung vAw in jeder Lage des Verf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    869
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    322
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    282
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    229
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    228
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    227
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    166
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    142
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    133
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    131
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    130
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    123
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    120
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    117
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    115
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    114
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    114
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    111
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    108
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Keiner gewinnt allein
Keiner gewinnt allein
Bild: Haufe Shop

Warum es ohne Netzwerk nicht geht! Erfolg entsteht meist nicht im Alleingang. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr in der richtigen Verbindung zu den richtigen Menschen. Durch kluge Verbindungen lassen sich selbst komplexe Herausforderungen meistern. Hier erfahren Sie, wie strukturiertes Netzwerken den Weg zum nächsten Karriereschritt ebnen kann und Probleme gelöst werden können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren