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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 188 FamFG – ... / I. (Abs. 1 Nr. 1): Verfahren nach § 186 Nr. 1.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Rn 2

In Verfahren, welche die Annahme zum Gegenstand haben, sind der Annehmende und der Anzunehmende zu beteiligen (Nr. 1 a). Ein besonderer Beteiligungsakt ist entbehrlich, wenn die Person schon als ASt am Verfahren teilnimmt. Die Eltern des Anzunehmenden (Nr. 2) sind grds zu beteiligen, wenn dieser minderjährig ist. Trotz Minderjährigkeit bedarf es keiner Beteiligung der Eltern im Fall der Inkognitoadoption (§ 1747 Abs 2 S 2 BGB) und im Falle der fehlenden Handlungsfähigkeit oder der Unerreichbarkeit (§ 1747 Abs 4 BGB) der Eltern. Bei einer Volljährigenadoption sind die Eltern des Anzunehmenden nur zu beteiligen, wenn eine Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt ist (§ 1772 BGB). Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden sind (Nr. 1c) zu beteiligen, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs 2 BGB (Handlungsunfähigkeit, Unerreichbarkeit) vorliegt. In Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, sind die Kinder des Annehmenden nicht notwendigerweise zu beteiligen. Ihnen ist daher regelmäßig keine VKH zu bewilligen (Karlsr NJW-RR 23, 1561 [OLG Karlsruhe 19.09.2023 - 18 WF 129/23]).

 

Rn 2a

Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Von einer solchen Benachrichtigung kann nur ausnw abgesehen werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, d...

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