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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 168 FamFG – ... / 7. Rechtsmittel.

Beate Jokisch
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Rn 21

Die Auswahlentscheidung kann, soweit sie im Hauptsacheverfahren ergangen ist, mit der Beschwerde nach §§ 58 ff angefochten werden. Ist die Auswahlentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen worden, ist sie unanfechtbar, § 57 S 1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59, setzt mithin voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Auswahlentscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

 

Rn 22

Das Kind ist durch die Auswahl eines Vormunds in seinen Rechten betroffen und kann, vertreten durch den Vormund, Beschwerde einlegen. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind selbst und ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde erheben, § 60. Ist das Kind mit der Auswahl des Vormunds nicht einverstanden, wird die Beschwerde gg die Auswahlentscheidung ggü dem Überprüfungsverfahren nach Abs 3 mit dem ohnehin eingeschränkten Anwendungsbereich vorzugswürdig sein, denn selbst wenn die Auswahl iSd Mündels korrigiert wird, ist diese Entscheidung nicht vollstreckbar (vgl Rn 38). Ein für das Kind bestellter Verfahrensbeistand kann gem § 158b III 2 im Interesse des Kindes Beschwerde einlegen (vgl § 158b Rn 16). Die Eltern des Kindes sind jedenfalls beschwerdeberechtigt, wenn sie die die Auswahl des Vormunds zugleich mit der Anordnung der Vormundschaft und der zugrunde liegenden Sachentscheidung (Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB, Ruhensanordnung nach § 1674 BGB) angreifen. Insofern greift die Entscheidung in ihr Sorgerecht ein (vgl ebenso Prütting/Helms/Hammer § 168a Rz 23; Sternal/Schäder § 168 Rz 23; Heilmann/Dürbeck § 59 Rz 5). Nach der Rspr des BVerfG (FamRZ 15, 208; vgl auch FamRZ 22, 722 zur Auswahl des Betreuers) ist zudem die Berücksichtigung naher Familienangehöriger bei der Auswahl des Vormunds/Ergänzungspflegers notwendi...

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