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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter

Nina Lenz-Brendel
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Gesetzestext

 

(1) 1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Grundsätzlich steht dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten der Gesamtpflichtteil unter Einbeziehung sämtlicher lebzeitiger Schenkungen des Erblassers zu. § 2327 BGB regelt den Fall, dass der Erblasser nicht nur Dritte ergänzungserheblich beschenkt hat, sondern auch den Pflichtteilsberechtigten selbst. Nach dieser Vorschrift werden sog. Eigengeschenke dem Nachlass hinzugerechnet. Der Ergänzungsberechtigte muss sich diese Geschenke auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.[1] Bis zur Höhe der Eigenschenkung kann keine Pflichtteilsergänzung verlangt werden.[2] So wird vermieden, dass der Ergänzungsberechtigte am Vermögen des Erblassers über seinen Gesamtpflichtteil hinaus beteiligt wird.[3] Die Anrechnung erfolgt ohne besondere Anordnung des Erblassers.

[1] Kretschmar, Recht 1912, 39 ff.
[2] OLG Schleswig BeckRS 2013, 08631.
[3] Staudinger/Herzog, § 2327 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Berücksichtigungsfähige Eigengeschenke

 

Rz. 2

Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass neben dem Ergänzungsberechtigten noch ein Dritter beschenkt wurde.[4] Mehrere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und i.S.d. Vorschrift zu berücksichtigen.[5] Als Eigengeschenk kommt jede Art von Schenkung in Betracht, mithin auch gemischte Schenkungen. Pflicht- und Anstandsschenkungen i.S.d. § 233...

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