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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

Dr. Bernd Kissling
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Gesetzestext

 

Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.

 

Rz. 1

§ 2099 BGB regelt das Verhältnis zwischen Anwachsung (§ 2094 BGB) und Ersatzerbeneinsetzung (§ 2096 BGB). Wenn ein Ersatzerbe eingesetzt ist, ist eine Anwachsung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. auch § 2094 Abs. 3 BGB). Diese Rechtsfolge ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht zwingend, da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit durch ausdrückliche Regelung die Anwachsung auf bestimmte Fälle beschränken und im Übrigen Ersatzerbfolge anordnen kann.[1] Dies gilt nicht nur für den Fall der ausdrücklichen oder im Wege individueller Auslegung ermittelten (Ersatz-)Erbeinsetzung,[2] sondern selbstverständlich auch in den Fällen der §§ 2069, 2097 BGB.[3] § 2099 BGB wird auch zur Lösung von Widersprüchen herangezogen (Anordnung von Anwachsung und Ersatzerbfolge).[4] Eine Anwachsung kommt daher nur zum Zuge, wenn der Erblasser keine Ersatzerben bestimmt hat oder alle von ihm eingesetzten Ersatzerben weggefallen sind.[5]

 

Rz. 2

Hat der Erblasser für mehrere Erben ein und denselben Ersatzerben bestimmt, ist durch Auslegung zu klären, ob der Erblasserwille dahin ging, beim Tod eines der erstberufenen Miterben zunächst Anwachsung eintreten und erst beim Tod des letzten von ihnen den Ersatzerben zum Zuge kommen zu lassen, oder ob nicht vielmehr bereits nach dem Tod oder anderweitigem Wegfall eines der Miterben der Ersatzerbe an dessen Stelle rücken sollte.[6] Maßgebliche Kriterien für diese Auslegung sind das Verhältnis des Erblassers zu den Miterben und zum Ersatzerben sowie der Beweggrund für die Erbeinsetzungen.[7]

 

Rz. 3

§ 2099 BGB gilt entsprechend für das Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB).

[1] BeckOK BGB/Litzenburger, 73. Ed. 1.2.2025, § 2099 Rn 1.
[2] Z.B. Auslegungsfrage, ob ohne ausdrücklic...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
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