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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1984 Wirkung der Anordnung

Uwe Gottwald
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Gesetzestext

 

(1) 1Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. 3Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.

A. Allgemeines

I. Grundsatz

 

Rz. 1

Im Anschluss an die Bestimmungen der Insolvenzordnung regelt die Vorschrift die unmittelbaren Folgen der Anordnung der Nachlassverwaltung; und zwar die materiell- und verfahrensrechtlichen Folgen der Anordnung der Nachlassverwaltung für Erben, Nachlassgläubiger sowie die Eigengläubiger des Erben. Ergänzt wird die Vorschrift durch die Bestimmungen der §§ 1975–1977 und 2000 BGB sowie der §§ 241, 246, 784 ZPO.[1] Während § 1984 BGB die Beschränkungen des Erben und der anderen Beteiligten regelt, wird die Rechtsstellung des Nachlassverwalters in § 1985 BGB festgelegt. Hat der Erbe sein Haftungsbeschränkungsrecht verloren (§ 1994 Abs. 1 S. 2 oder § 2005 BGB), finden die §§ 1976, 1977 Abs. 2, 1984–1988 BGB (gleichwohl) Anwendung, während die §§ 1976, 1977 Abs. 1, 1978–1980 BGB und § 784 Abs. 1 ZPO keine Anwendung finden.[2]

[1] MüKo/Küpper, § 1984 Rn 1.
[2] Staudinger/Dobler, (2020) § 1984 Rn 1.

II. Zeitpunkt

 

Rz. 2

Nach dem Wortlaut des Gesetzes tritt die Wirkung des § 1984 BGB "mit der Anordnung der Nachlassverwaltung" (Abs. 1 S. 1) ein. Die Wirksamkeit der Anordnung wird in der Vorschrift schlicht unterstellt. Nach der h.M. wird die Anordnung der Nachlassverwaltung mit der Bekanntmachung an den oder die Erben, den Testamentsvollstrecker oder den für unbekannte Erben bestimmten Nachlasspfleger wirksam (§§ 15, 40, 41 FamFG).[3] B...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1984 Wirkung der Anordnung
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