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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 2. Nachlass

Stephan Rißmann
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Rz. 3

Auf die Erbengemeinschaft geht unabhängig von etwaigen Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnissen (§ 2150 BGB) die Erbschaft i.S.v. § 1922 BGB über, also das Vermögen als Ganzes (Universalsukzession). Ausnahmen bilden lediglich solche Nachlassgegenstände oder -rechte, die im Rahmen einer Sondererbfolge nicht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft fallen, sondern unmittelbar auf den oder die Begünstigten übergehen (Singularsukzession).[7] Die Singularsukzession ist im Erbrecht des BGB die absolute Ausnahme. Es gibt sie bei Gesellschaftsanteilen, die aufgrund einer Nachfolgeklausel unmittelbar auf die gesellschaftsvertraglich bestimmten Erben übergehen (siehe hierzu Rdn 9 ff.), sowie beim Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach Tod des bzw. eines Mieters, §§ 563, 563a BGB.[8] Das Vermögen der Erben und das Sondervermögen der Erbengemeinschaft sind Vermögen verschiedener Rechtsträger und bleiben getrennt.[9] Rechtsbeziehungen, die der Erblasser mit einem Miterben hatte, bleiben bestehen. Konfusions- und Konsolidationswirkung treten nicht ein, da der Miterbe auf das Sondervermögen der Erbengemeinschaft nicht allein zugreifen kann (siehe hierzu auch nachfolgend Rdn 4).[10] Eine bestehende Bürgschaft erlischt auch nicht teilweise, wenn Gläubiger und Bürge den Hauptschuldner als Miterben beerben.[11]

[7] MüKo/Gergen, Vor § 2032 Rn 12.
[8] Vgl. hierzu ausführlich Rißmann/Maaß, Die Erbengemeinschaft, § 20 Rn 34 ff.
[9] MüKo/Gergen, § 2032 Rn 10, 31.
[10] BGH, Urt. v. 1.6.1967 – II ZR 150/66, BGHZ 48, 214–221, Rn 23 (Sondervermögen aufgrund Testamentsvollstreckung).
[11] RGZ 76, 57, 58.

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