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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / VII. Beihilfe zu strafbaren Handlungen

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Rz. 28

Der Verstoß gegen § 4 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO kann im Einzelfall zugleich eine Beihilfe zu einer Straftat sein. Die Strafbarkeit wäre hier allerdings nicht etwa Voraussetzung des Verstoßes gegen §§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO.[65]

 

Rz. 29

Ein Notar, der auf Wunsch der Beteiligten einen anderen als den wirklich gewollten Kaufpreis beurkundet, begeht keine Falschbeurkundung im Amt, aber möglicherweise Beihilfe zum (versuchten) Betrug (§§ 263, 27, 22 StGB), wenn er etwa auf einverständlichen Wunsch der Beteiligten wegen der beabsichtigten, aber gescheiterten hundertprozentigen Finanzierung des Kaufpreises einen höheren Betrag als Kaufpreis in die Urkunde aufnimmt und die rechnerische Differenz – den angeblichen Eigenkapitalanteil – "quittieren" lässt.[66] Eine Beihilfe zum Betrug hat der Bundesgerichtshof gleichfalls in einem Fall angenommen, in dem eine betrügerisch erlangte Überfinanzierung über ein Notaranderkonto abgewickelt wurde.[67] Bei Kettenkaufverträgen mit erheblichen Differenzen zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis ohne nachvollziehbare Erklärung der Beteiligten muss der Notar ebenfalls Verdacht schöpfen und die Beurkundung ablehnen.[68]

 

Rz. 30

Die Beurkundung der Gründung einer zwecks Subventionsbetrugs nur zum Schein errichteten GmbH kann für den Notar bereits Beihilfe zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) sein.[69] Stellt der Notar eine falsche Rechnung über nicht erbrachte Leistungen aus, die der Rechnungsempfänger seiner Rechtsschutzversicherung als Nachweis vorlegen möchte, muss er Verdacht schöpfen, dass seine Rechnung für eine strafbare Handlung gebraucht werden kann.[70]

 

Rz. 31

In Betracht kommt auch eine Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, wenn der Notar den Abtretungsvertrag beurkundet, der zur "Entsorgung" einer insolvenzreifen GmbH dien...

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