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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / ff) Erschließungsbeiträge

Prof. Dr. Christian Armbrüster
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Rz. 87

Haben die Beteiligten einen Punkt übergangen, der üblicherweise zum Gegenstand der vertraglichen Abreden gemacht wird, muss der Notar, der zur vollständigen Erfassung und Niederlegung des Parteiwillens verpflichtet ist, prüfen, ob die Auslassung auf einem Versehen oder auf einer Verkennung der Rechtslage beruht.[322] Bedeutsam ist dies etwa für die Frage, ob der Notar über die Problematik nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge belehren muss. Da der Notar sich nicht darauf beschränken darf, in der Urkunde nur die Hauptleistungspflichten zu regeln, sondern eine umfassende, ausgewogene und interessengerechte Vertragsgestaltung schuldet, muss er diese – bei Grundstücksgeschäften regelmäßig bedeutsame – Problematik von sich aus ansprechen.[323] Über die konkret bereits angefallenen oder künftig noch anfallenden Erschließungsbeiträge schuldet er jedoch keine Belehrung.[324]

 

Rz. 88

Die Problematik der Erschließungskosten wurde durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 nur unbefriedigend gelöst. Nach § 436 Abs. 1 BGB n.F. hat der Verkäufer die Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für diejenigen Maßnahmen zu tragen, die bei Vertragsschluss bautechnisch begonnen sind. Diese Lösung über einen gesetzlichen Freistellungsanspruch des Käufers ist in vielen Fällen nicht sachgerecht, so dass weiterhin Gestaltungsbedarf besteht.[325]

 

Rz. 89

Verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer von den Erschließungskosten freizustellen, so hat der Notar gem. Abs. 1 auf das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers hinzuweisen und Wege aufzuzeigen, um dieses Risiko zu vermeiden.[326] Der Käufer, der den vollen Kaufpreis zahlt, erbringt insoweit nämlich eine ungesicherte Vorleistung (siehe auch Rdn 96).[327] Die Sicherung des Freistellungsanspruchs ist allerdings, solange nic...

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