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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / F. Treuhandaufträge dritter Personen (Abs. 6)

Dr. Anja Mayer
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Rz. 111

Bei einem Kaufvertrag mit Notaranderkonto sind Beteiligte der Verwahrungsvereinbarung Verkäufer und Käufer. Wenn Grundpfandrechte abzulösen sind und/oder der Erwerber den Kaufpreis über eine Bank finanziert, sind auch Kreditinstitute in die Vertragsabwicklung einbezogen. Die Gläubiger des Verkäufers übersenden dem Notar die Löschungsbewilligungen für die zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte "zu treuen Händen". Auch die finanzierende Bank überweist den Kaufpreis "treuhänderisch". Beide machen dem Notar Auflagen für die Verwendung der übersandten Löschungsunterlagen bzw. überwiesenen Geldmittel. Man spricht von Treuhandaufträgen der Banken an den Notar, wobei es sich natürlich um kein privatrechtliches Rechtsverhältnis, sondern um notarielle Amtstätigkeit handelt.[341] Die Banken sind die "nicht Beteiligten", für die nach Abs. 6 die Absätze 3 bis 5 entsprechend gelten.

Fragen, die sich aus "Treuhandaufträgen Dritter" ergeben können, betreffen in der Praxis vielfach nicht nur Vertragsabwicklungen mit Notaranderkonto, denn Treuhandaufträge von Banken gibt es regelmäßig auch bei Kaufverträgen mit Direktzahlung. Die Probleme sind oft dieselben.

[341] Vgl. Winkler, § 57 Rn 89.

I. Materielle Voraussetzungen der Annahme des Treuhandauftrags (Verweis auf Abs. 3)

1. Grundsätze

 

Rz. 112

Der Notar hat den Treuhandauftrag vor seiner Annahme zu prüfen. Dieser muss einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung, einem ordnungsgemäßen Vollzug der Verwahrung und dem Sicherungsinteresse aller beteiligten Personen genügen.[342] Probleme ergeben sich insbesondere dann, wenn sich – wie in der Praxis häufig[343] – die Verwahrungsvereinbarung einerseits und der Treuhandauftrag des Dritten andererseits widersprechen und ihre gleichzeitige Beachtung ausgeschlossen ist. In solchen Fällen kollidierender Verwahrungsanweisungen darf der Notar den Treuhandauftrag weder annehmen noch i.d.R...

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