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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / C. Übergabe elektronischer Hilfsmittel (S. 2)

Marius Klingler
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Rz. 6

Fast alle Notariate sind heute zur Führung ihrer Akten und Verzeichnisse in großem Umfang auf bestimmte elektronische Hilfsmittel angewiesen, insbesondere auf die in einer Notariatsfachsoftware gespeicherten Daten.[6] Die Neuschaffung dieses Hilfsmittel-Datenbestandes oder seine Rückgewinnung aus dem elektronischen Urkundenverzeichnis, der elektronischen Urkundensammlung und den papierförmigen Nebenakten wäre mit erheblichem Aufwand verbunden, wenn nicht praktisch unmöglich. Die elektronischen Hilfsmittel haben deshalb nicht bloß einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, sondern ihre Übernahme ermöglicht in aller Regel erst eine nahtlose und geordnete Fortführung der Amtstätigkeit durch die nachfolgende Verwahrstelle und dient daher dem öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen vorsorgenden Rechtspflege.[7]

 

Rz. 7

Eine gesetzliche Regelung zur Übergabe der Hilfsmittel – gleich welcher Form – bei Übergang der Verwahrzuständigkeit gab es dennoch lange Zeit nicht. Zwar sah und sieht auch weiterhin Abschnitt XI Ziffer 3.2 der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer eine Verpflichtung vor, dem nachfolgenden Notariatsverwalter oder Notar die kostenlose Übernahme der elektronischen Hilfsmittel zu ermöglichen. Diese Richtlinienempfehlung haben jedoch nicht alle Notarkammern umgesetzt, und die rechtliche Qualität der Richtlinien bleibt hinter der einer gesetzlichen Anordnung zurück. Es ist deshalb zu begrüßen, dass § 35 Abs. 2 S. 3 BNotO nunmehr[8] ausdrücklich eine Verpflichtung zur Übergabe von Hilfsmitteln – gleich in welcher Form sie geführt werden – vorsieht und damit die Regelung des § 51a BNotO zur Übergabe der Amtsbestände bei Wechsel der Verwahrzuständigkeit ergänzt.[9]

Soweit es die Übergabe elektronischer Hilfsmittel betrifft, regelt S. 2 Einzelheiten. ...

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