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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / A. Einleitung, Normzweck

Marius Klingler
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Rz. 1

Die Vorschrift regelt den Fall, dass dem Notar ein Zugriff auf das Elektronische Urkundenarchiv oder andere Systeme, die für die elektronische Führung der Akten und Verzeichnisse verwendet werden, aufgrund einer technischen Störung nicht möglich ist.

 

Rz. 2

§ 18 S. 1 NotAktVV bestimmt, dass der Notar Eintragungen in das Urkundenverzeichnis "zeitnah, spätestens 14 Tage nach der Beurkundung oder sonstigen Amtshandlung" vornehmen soll. Sofern jedoch technische Probleme dies verhindern, sind die Eintragungen unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) – nach Behebung der technischen Probleme vorzunehmen (§ 18 S. 2 NotAktVV). Auch die Eintragungen in das Verwahrungsverzeichnis sind unverzüglich vorzunehmen (§ 25 Abs. 2 S. 1 NotAktVV), ebenso wie die Einstellung der Dokumente, die in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren sind (§ 35 Abs. 1 und 2 NotAktVV). Da sich nach den genannten Vorschriften die Eintragungs- bzw. Einstellungsfristen bei technischen Störungen ohnehin um den Zeitraum der Störung verlängern, kann Zweck des § 49 NotAktVV also nicht sein, die Pflicht des Notars zur fristgemäßen Eintragung bzw. Einstellung der Aufzeichnungen im Fall einer technischen Störung zu suspendieren oder sonst zu regeln. Die Vorschrift schreibt vielmehr eine Ersatzaufzeichnung vor, die sicherstellen soll, dass der jeweilige Zweck der normalerweise elektronisch geführten Akten oder Verzeichnisse trotz der technischen Störung erfüllt werden kann, solange die Störung andauert.[1]

[1] Heinemann/Trautrims/Strauß, § 49 NotAktVV Rn 2; Frenz/Miermeister/Rabiya, § 49 NotAktVV Rn 3.

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