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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / 2. Sorgfalts- und Unterrichtungspflichten

Dr. Anja Mayer
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Rz. 113

Den Notar treffen besondere Sorgfaltspflichten. Einen Treuhandauftrag, den er erhält, hat er sofort zu prüfen. Kann er ihn nicht annehmen, muss er unverzüglich Änderungen erbitten bzw. ihn zurückweisen. Ein mutmaßliches Einverständnis der Beteiligten mit einem Treuhandauftrag, der nicht genau zu den vertraglichen Vereinbarungen "passt", darf er nicht unterstellen. Sich widersprechende Weisungen darf er keinesfalls eigenmächtig in Einklang bringen.[346]

In der Praxis wird oft wenig beachtet, dass insoweit auch Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber den anderen Beteiligten des Verwahrungsgeschäfts bestehen können.[347] Sieht ein Vertrag beispielsweise die auflagenfreie Verwahrung des Kaufpreises zu einem bestimmten Termin vor und erfolgt diese zwar fristgemäß, aber mit einer Auflage der kaufpreisfinanzierenden Gläubigerin, so liegt keine vertragsgemäße Erfüllung vor. Es genügt in solchen Fällen nicht, dass der Notar sich mit der Gläubigerin in Verbindung setzt, sondern er hat auch den Käufer unverzüglich über den Sachverhalt zu informieren. Diesem ist es unter Umständen viel leichter möglich, eine Änderung des Treuhandauftrags herbeizuführen. So kann möglicherweise vermieden werden, dass der Verkäufer von seinen vertraglichen Rechten, z.B. zum Rücktritt, Gebrauch macht. Die Rspr. hat die Anforderungen an den Notar allerdings teilweise "überspannt". So hat der BGH einem Notar zum Vorwurf gemacht, den Käufer nicht bereits am Tag des Eingangs des Treuhandauftrags telefonisch unterrichtet zu haben.[348] In dem entschiedenen Fall war der Kaufpreis bis zu einem festen Termin zu hinterlegen; die Gutschrift erfolgte einen Tag vor Fristablauf; sie war jedoch mit vertragswidrigen Treuhandauflagen verbunden. Der BGH führte aus: "Wegen des unmittelbar bevorstehenden ...

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