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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 4 Anwendung auf ausländisches Güterrecht

René Udwari
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Rz. 39

Viele ausländische Jurisdiktionen kennen die Gütergemeinschaft, teilweise sogar als gesetzlichen Güterstand. Auf Gütergemeinschaften ausländischen Rechts soll § 4 keine Anwendung finden (RFHE III 84/83, 54, 58, vgl. M/H/H, 18. Aufl. 2021, ErbStG § 4 Rn. 1, beck-online). Die Literatur vertritt teilweise die gegenteilige Ansicht. Danach solle die Steuerpflicht des § 4 auch den güterrechtlichen Erwerb der Angehörigen bei Fortsetzung einer Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht erfassen (Gottschalk in T/G/J/G, 69. EL September 2024, ErbStG § 4 Rn. 236, beck-online). Im Beitrittsgebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik galt als gesetzlicher Regelgüterstand die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, die eine Errungenschaftsgemeinschaft, aber keine Gütergemeinschaft darstellte. Wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, führen nach dem Recht der DDR im gesetzlichen Güterstand verheiratete Ehepaare mit Wirkung des Beitritts der DDR zum Geltungsbereich des GG den Güterstand der Zugewinngemeinschaft i. S. d. § 1363 BGB weiter (Art. 234 § 4 EGBGB).

 

Rz. 40

Der BFH sieht allerdings die Möglichkeit, die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft ausländischen Rechts als Sondervermögen als erbrechtlichen Erwerb gem. § 3 ErbStG zu qualifizieren (so für die französische Gütergemeinschaft: BFH vom 04.07.2012, II R 38/10, ZEV 2012, 621), sodass eine Steuerpflicht nach dem ErbStG in diesen Fällen nicht ausgeschlossen ist.

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