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Pensionsrückstellung für Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG

Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
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Leitsatz

1. Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.

2. War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.

 

Normenkette

§ 6a EStG , § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer hatte sein Unternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellte er einen bisherigen Angestellten und erteilte ihm eine Pensionszusage. Da die KG verpflichtet war, ihrer Komplementär-GmbH die Aufwendungen für die Geschäftsführung zu ersetzen, bildete die KG eine Pensionsrückstellung für den Geschäftsführer, deren Wert sie aus einem versicherungsmathematischen Gutachten entnahm. Bei Berechnung des Eintrittsalters ging sie vom Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung des jetzigen Geschäftsführers im damaligen Einzelunternehmen aus.

Das FA erkannte die Rückstellung nur auf der Grundlage eines Eintritts mit Bestellung als Geschäftsführer der GmbH an. Das FG gab der Klage statt und wurde vom BFH bestätigt.

 

Entscheidung

Der BFH hielt zwar die Bildung einer Pensionsrückstellung in der KG für unzulässig. Zu derselben Gewinnauswirkung führe aber die stattdessen zu bilanzierende Verpflichtung zum Aufwendungsersatz gegenüber der GmbH. Dabei handele es sich nach den getroffen...

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