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Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Leitsatz

Ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegt auch dann nicht vor, wenn eine mögliche Darlehenstilgung aus der Veräußerung eines Vermietungsobjekts wegen günstiger Darlehenskonditionen und einer eventuellen späteren Reinvestitionsabsicht in ein neues Vermietungsobjekt nicht vorgenommen wird.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war Eigentümerin von zwei bebauten Grundstücken, die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienten und deren Anschaffungskosten durch Darlehen fremdfinanziert wurden. Eines der Grundstücke wurde in 2007 innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG veräußert. Eine Tilgung der zu seiner Finanzierung aufgenommenen Darlehen erfolgte zunächst nicht. Erst in 2009 wurde eines der beiden Darlehen ganz und das andere teilweise getilgt. Für die Jahre 2007 bis 2009 machte die Steuerpflichtige für das veräußerte Grundstück Schuldzinsen für die verbliebenen Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie führte aus, dass der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks nicht zur sofortigen Ablösung der für die Anschaffung dieses Objekts aufgenommenen Darlehen verwandt worden sei, um ihn für die Finanzierung neu anzuschaffender Objekte einsetzen zu können. Unter Berücksichtigung der günstigen Kreditkonditionen und der ersparten Vorfälligkeitsentschädigungen sei dies günstiger gewesen, als die vorhandenen Darlehen vorzeitig abzulösen und später neue Darlehen aufzunehmen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als nachträgliche Werbungskosten an.

 

Entscheidung

Nach der BFH- Rechtsprechung ist ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtun...

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