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Nachträgliche Anschaffungskosten einer nicht während der gesamten letzten fünf Jahre gehaltenen wesentlichen Beteiligung

Joachim Moritz
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Leitsatz

Ist ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nur anteilig zu berücksichtigen, kann die Wertminderung von Ansprüchen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsforderungen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, nur insoweit zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen, als die Wertminderung nach Begründung der wesentlichen Beteiligung eingetreten ist. Dagegen sind Wertminderungen von eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsansprüchen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die erst nach Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, in vollem Umfang als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

K beteiligte sich bei der Gründung der S-GmbH im Juni 1980 mit 33,30 % am Stammkapital von 21000 DM. Aufgrund diverser Kapitalerhöhungen änderte sich die Höhe der Beteiligung mehrfach. Von Juni 1982 bis November 1987 lag die Beteiligung unter 25 %, ab Dezember 1987 bei 31,13 %, von März 1988 bis Januar 1995 wiederum unter 25 % und seit Februar 1995 bei 28,88 %. Für die im Februar 1995 erworbenen Anteile (Nennwert 61800 DM) hatte K 1 DM gezahlt. 1995 geriet die S-GmbH in die Krise. Die im Juli 1996 beantragte Durchführung des Konkursverfahrens wurde noch im selben Monat mangels Masse abgelehnt. Das noch vorhandene Vermögen der S-GmbH wurde 1996 verwertet und die Erlöse wurden zur Reduzierung der Verbindlichkeiten verwandt.

Bei der ESt-Veranlagung 1996 machte K den Verlust des Stammkapitals von nominell 195800 DM, eines Gesellschafterdarlehens von 132341 DM und Aufwendungen für die Inanspruchnahme aus Bürgschaften für die GmbH von ...

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