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Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG durch Abschluss von Treuhandverträgen

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

Der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ändert sich i.S.v. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG mittelbar, wenn ein an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligter Gesellschafter mit einem oder mehreren Treugebern vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diese zu halten, und die Treuhandvereinbarungen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum dazu führen, dass den Treugebern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft als neuen Gesellschaftern zuzurechnen sind.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 2a GrEStG a.F., § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein 2003 als GmbH & Co. KG gegründeter Publikumsfonds. Gründungsgesellschafter sind eine am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligte Komplementärin, zwei Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 100 EUR sowie die T‐GmbH mit einer Einlage von 4.800 EUR als Treuhandkommanditistin.

Die T‐GmbH war nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, ihre Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der mit dritten Personen als Treugebern geschlossenen Treuhandverträge um insgesamt 72.500.000 EUR zu erhöhen. Im Innenverhältnis sollten die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten (Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem etwaigen Auseinandersetzungsguthaben, dem Liquidationserlös sowie der Ausübung der Stimmrechte) behandelt werden; auch die Widerspruchs- und Kontrollrechte sollten den Treugebern zustehen und von ihnen ausgeübt werden.

Die Klägerin erwarb 2003 ein Grundstück. Sie zeigte dem FA im Jahr 2005 an, dass sich ihr Gesellschafterbestand zum 31.12.2004 durch den Beitritt von Treugebern um mehr als 95 % geändert haben könnte und in Kürze ein Gesellschaftskapital von 72.505.000 EUR erreicht sein werde. Das FA...

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