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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Stufenvorweggewährung gem. § 20 TV-Ärzte/VKA

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Die Stufenvorweggewährungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 TV-Ärzte/VKA sowie die Zahlung einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TV-Ärzte/VKA bedürfen nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Es handelt sich hierbei nicht um eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob eine tarifvertraglich geregelte Stufenvorweggewährung oder Zahlung einer erhöhten Endstufe gem. § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung sei. Die Arbeitgeberin, Trägerin einer Klinik mit über 1.000 Beschäftigten, wollte einem leitenden Oberarzt eine erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TV-Ärzte/VKA in Form einer "individuellen Personalbindungszulage" zahlen. Sie teilte dies dem Betriebsrat mit unter dem Hinweis, dass dieser bei der Maßnahme zwar nicht zu beteiligen sei, sie aber gleichwohl – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – seine Zustimmung hierzu erbitte. Diese erteilte der Betriebsrat zwar, möchte nun jedoch das Bestehen seines Beteiligungsrechts gem. § 99 Abs. 1 BetrVG festgestellt haben. Er vertrat hierbei die Ansicht, dass Stufenvorweggewährungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 TV-Ärzte/VKA und Zahlungen einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TV-Ärzte/VKA seiner Zustimmung bedürften. Er habe insoweit mit zu beurteilen, ob die Tarifbestimmungen eingehalten würden.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG unterlägen. Sie sind keine Ein- oder Umgruppierungen.

Das Gericht führte insoweit aus, dass zwar nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeber in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Stufenvorweggewährung und Zahlung einer erhöhten Endstufe nach dem TV-Ärzte/VKA. Ein- oder Umgruppierung. Mitbestimmung des Betriebsrats Orientierungssatz 1. Das Mitbestimmungsrecht des ...

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