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LSt-Privileg eines Arbeitgebers in der Schifffahrt

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Arbeitgeber i.S.d. § 41a Abs. 4 EStG ist der zum LSt-Einbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag.

2. § 41a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt.

 

Normenkette

§ 41a Abs. 1, Abs. 4, § 38 Abs. 3, § 42d EStG, § 24 SeemG

 

Sachverhalt

K betrieb das Frachtschiff MS W als KG (Einschiffsgesellschaft). W, Ks Komplementär, war bis 31.12.2001 für die Bereederung zuständig, danach die B-KG. W war auch Kommanditist der B-KG und Geschäftsführer der Komplementärin, der S-GmbH. Die B-KG erwarb von W einen Anteil an K. Nach dem Bereederungsvertrag war die B-KG als Vertragsreeder u.a. für die Bemannung der MS W zuständig. Dabei konnte sie ihre Aufgaben entweder in eigenem Namen oder im Namen Ks wahrnehmen. Die B-KG schloss mit weiteren Einschiffsgesellschaften, jeweils KGs, entsprechende Bereederungsverträge. Sie war auch für die Bemannung der MS X, MS Y und MS Z zuständig. Auch an diesen von ihr bereederten drei Gesellschaften beteiligte sich die B-KG in geringem Umfang als Komplementärin neben W, der jeweils der Hauptkomplementär war. K meldete LSt für die Seeleute an und kürzte sie nach § 41a Abs. 4 EStG um 40 % auch für die Seeleute, die zwar zum Abrechnungszeitpunkt auf der MS W tätig waren, dort aber nicht zusammenhängend an 183 Tagen. Einige waren zeitweise auch auf der MS X, der MS Y sowie der MS Z eingesetzt und erhielten dort ihre Heuer. Nach einer LSt-Außenprüfung nahm das FA K als Arbeitgeber für LSt in Haftung, weil die Voraussetzungen für eine Kürzung (183 Tage Verweildauer der Arbeitnehmer auf einem Schiff desselben ...

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