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Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei ungekürzter Lohnauszahlung trotz Krise der GmbH

Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
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Leitsatz

Der GmbH-Geschäftsführer haftet für den Lohnsteuerausfall, der dadurch entsteht, dass die GmbH die auf Lohnzahlungen entfallenden Steuern nicht an das Finanzamt abführen kann, weil sie sich bereits im Lohnzahlungszeitpunkt in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Die Löhne dürfen nur insoweit ausgezahlt werden, als auch die diese betreffenen Steuern gezahlt werden können. Der Erlass eines Haftungsbescheids ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das vorhandene Guthaben auf dem Konto der GmbH auf Grund der amtsgerichtlichen Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen gesperrt war und der vorherige Einziehungsversuch per Verfügung keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Der Kläger war einer der beiden Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Mai 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Bereits im Februar bestanden Steuerrückstände von mehr als 60.000 DM, für die das Finanzamt eine erfolglose Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hatte. Einige Tage später wurde die Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GmbH durch das zuständige Amtsgericht angeordnet. Das sich auf dem Konto der GmbH befindliche Guthaben wurde im April vom Sequestor eingezogen. Bezüglich der rückständigen Lohnsteuer und der Annexsteuern erließ das Finanzamt sodann einen Haftungsbescheid gegen den Kläger. In seinem Einspruch gegen den Haftungsbescheid beantragte der Kläger dessen Aufhebung und beanstandete die Nichteinziehung des Guthabens durch das Finanzamt. Der Kläger wies ein Verschulden seinerseits zurück. Das Finanzamt konstatierte die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, so dass der Einspruch erfolglos war.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage als unbegründet ab. Als Geschäftsführer der GmbH ist der Kläger für die Erfüllung d...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Auszahlung der ungekürzten Löhne trotz Krise der GmbH. Pfändungs- und Überweisungsverfügung und Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Haftung für Lohnsteuerrückstände ...

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