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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 8 E ... / 1. Anwendungsbereich und Regelungszweck

Hartmut Pust
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Rn. 470

Stand: EL 183 – ET: 08/2025

Für die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung setzt die Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – pauschale Werte fest, soweit nicht zulässigerweise § 8 Abs 3 EStG angewandt wird, R 8.1 Abs 4 S 2 LStR 2023. Die auf der Grundlage des § 17 Abs 3 SGB IV für die Sozialversicherung erlassene SvEV gilt nach § 8 Abs 2 S 6 EStG im Steuerecht für alle rentenversicherungspflichtigen ArbN, unabhängig davon, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist. Die in § 8 Abs 2 S 6 EStG angeordnete Übernahme der für den Bereich der Sozialversicherung erlassenen SvEV für das Steuerrecht stellt für den ArbG bei der Bewertung der Sachbezüge eine übereinstimmende Bemessungsgrundlage her.

Durch die Festsetzung der Sachbezugswerte nach pauschalierenden und typisierenden Werten wird eine verwaltungsaufwändige Feststellung der Werte im Einzelfall vermieden (vgl BFH v 06.02.1987, VI R 24/84, BStBl II 1987, 355). Die sich aus der SvEV ergebenden Werte, die sich nach den tatsächlichen Verkehrswerten bemessen, binden die Verwaltung und die Gerichte, vgl BFH v 07.01.2004, VI B 108/02, BFH/NV 2004, 1087, und werden durch eine abweichende tarifvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder einen Arbeitsvertrag nicht berührt (vgl R 8.1 Abs 4 S 3 LStR 2023). Ob es für die Erfassung eines geldwerten Vorteils mit den Werten der SvEV ausreicht, dass der ArbG dem ArbN die Verpflegung, die Unterkunft oder die Wohnung zur Verfügung gestellt hat oder ein geldwerter Vorteil erst dann anzusetzen ist, wenn der ArbN die Leistung des ArbG auch angenommen hat, ist umstritten, bejahend FG Sachsen v 31.01.2018, 2 K 1198/15, EFG 2018, 1130; offengelassen von BFH v 28.04.2020, VI R 5/18, BStBl II 2021, 725; aA Kister in H/HR, § 8 EStG ...

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