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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 77 ... / A. Zweckentsprechend notwendige Aufwendungen

Hartmut Pust
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Rn. 21

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Zu den für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen rechnen diejenigen, die ein verständiger Beteiligter unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und ihrer Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für sachdienlich und erforderlich halten durfte, vgl dazu FG Bremen v 11.08.2017, 2 K 34/17 (1). Das im Prozesskostenrecht geltende Gebot der Kostenminimierung ist zu beachten, vgl auch Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 8 (07/2023).

Aufwendungen idS sind insb

  • Auslagen für Telefon, Porto, Fotokopien und Schreibauslagen, die ggf als Kostenpauschale angesetzt werden können,
  • Kosten für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und von Fachliteratur, die speziell für das Einspruchsverfahren angeschafft werden musste,
  • ferner Fahrt- und Reisekosten zB zur Wahrnehmung eines Erörterungstermins an Amtsstelle sowie die dadurch entstehende Zeitversäumnis (Verdienstausfall), Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 10 ff (06/2020).

Keine Aufwendung ist der vom Beteiligten in die Rechtsverfolgung gesetzte eigene Zeitaufwand, Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 7 (07/2023).

§ 77 Abs 2 EStG ist bei der Selbstvertretung eines RA oder StB nicht anwendbar, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 6 (05/2024) unter Hinweis auf § 139 Abs 3 S 3 FGO; Selder in Brandis/Heuermann, § 77 EStG Rz 17 (11/2025); aA Janda in K/S/M, § 77 EStG Rz C 6 (06/2022): nicht von vornherein ausgeschlossen; vgl FG Bremen v 09.11.1999, 298 266K 2, EFG 2000, 273, offengelassen durch BFH v 23.07.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25. Vgl dazu auch BFH v 10.02.1972, V B 33/71, BStBl II 1972, 355; vgl auch FG Niedersachsen v 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905; FG Hamburg v 20.04.2004, III 465/03, EFG 2004, 1621.

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