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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / ia) Tausch

Dr. Katrin Dorn, Dr. iur. Nils Petersen
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Rn. 195

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Hierzu auch s §§ 4,5 Rn 466 (Hoffmann).

Nach § 515 BGB gelten für Tauschvorgänge die Vorschriften des Kaufrechts. So gesehen liegt es nahe, in einem Tauschgeschäft ebenfalls einen Anschaffungsvorgang zu sehen. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch im Falle einer anderen Rechtskonstruktion mit gleichem wirtschaftlichem Ergebnis, nämlich beim sog "Doppelkauf"; dabei werden zwei Kaufverträge zwischen identischen Personen über unterschiedliche WG geschlossen und die jeweiligen Kaufpreisverpflichtungen gegeneinander aufgerechnet. Auf s Rn 1791 ff wird verwiesen.

 

Rn. 196

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Das bilanzrechtliche Problem des Tausches besteht in dem damit für die Tauschpartner (möglicherweise) verbundenen Realisationstatbestand (s §§ 4,5 Rn 455 ff (Briesemeister)), mit der Folge einer Auflösung von ggf vorhandenen stillen Reserven (Gewinnrealisierung). Handelsrechtlich wird eine Gewinnrealisierung nicht für zwingend angesehen. Es werden die drei Bilanzierungsmethoden für zulässig erachtet (A/D/S, § 255 HGB Rz 89 ff (6. Aufl)):

  • strenge Buchwertfortführung,
  • Gewinnrealisierung,
  • ergebnisneutrale Behandlung.

Die letztgenannte Behandlung führt zu einer Gewinnrealisierung in dem Umfang, der die Ertragsteuerbelastung aus dem Vorgang neutralisiert. Die erstgenannte Methode führt zu keiner Gewinnrealisierung.

Als Begründung für das (handelsrechtliche) Wahlrecht zwischen Buchwertfortführung und Realisation wird vorgetragen (vgl Lüdenbach/Freiberg, DB 2011, 2702):

  • Durch den Tausch flösse keine Liquidität zum Konsum via Gewinnausschüttung zu (Wassermeyer, Jb DStJG 1984, 177).
  • Beim Tausch fehle es "häufig" an einer Umsatzabsicht (zB Schubert/Hutzler in Beck-BilKo, § 255 Tz 40 (13. Aufl)).

Dem erstgenannten Argument ist entgegenzuhalten: Zahlungsflüsse stehen...

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