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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / a) Einlage innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung oder Herstellung (§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG)

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 1166

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Sofern das eingelegte WG innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Einlage (Zuführung aus dem PV) angeschafft oder hergestellt worden ist, bemisst sich der Einlagewert nicht nach dem Teilwert, sondern nach den AK/HK (§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG). Dadurch sollen Manipulationen durch Hinausschieben des Einlagezeitpunkts verhindert werden (Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 612 (44. Aufl 2025)). Bei unentgeltlichem Erwerb des eingelegten WG ist die Anschaffung bzw Herstellung des Rechtsvorgängers für die Zeitbestimmung maßgeblich (BFH BStBl II 1994, 15; BFH BStBl II 1997, 287), der unentgeltliche Erwerb selbst unterfällt grds nicht dieser Ausnahmeregelung (BFH BStBl II 1997, 297).

Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob die Anschaffung bzw Herstellung des Rechtsvorgängers nur in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge oder auch in den Fällen der Einzelrechtsnachfolge maßgeblich ist.

 

Rn. 1167

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Die potenzielle Manipulation bezieht sich dabei auf eine Erhöhung des Teilwertes innerhalb des Zeitraums seit der AK oder HK. Nicht von Gesetzes wegen berücksichtigt ist die Minderung des Teilwertes innerhalb der Dreijahresfrist gegenüber den AK/HK; in diesem Fall ist entgegen dem Gesetzeswortlaut der niedrigere Teilwert als Einlagewert maßgeblich (BFH BStBl III 1966, 36).

Im Ergebnis dürfen Einlagen nur dann mit den AK bzw HK bewertet werden, wenn diese niedriger sind als der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung. Sind die AK bzw HK höher, ist die Einlage mit dem Teilwert zu bewerten (BFH v 07.10.1965, IV 230/65, BStBl III 1966, 36; BFH v 07.12.1978, I R 142/76, BStBl II 1979, 729).

 

Rn. 1168

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Die 3-Jahres-Frist bemisst sich gem § 108 Abs 1 AO nach BGB (§§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 BGB). Ausgangspunkt...

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