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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50g ... / V. Ausnahmeregelung (§ 50g Abs 2 EStG)

Dr. Thomas Loose
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Rn. 8

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 50g Abs 2 EStG enthält eine Ausnahmeregelung von der durch Abs 1 der Vorschrift eröffneten Möglichkeit zum Verzicht auf die Quellenbesteuerung. Die Ausnahmeregelung umfasst verschiedene Fallgruppen.

Zum einen ist die Steuerentlastung für Zinsen ausgeschlossen, die aus deutscher Steuersicht gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG als vGA behandelt werden (§ 50g Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG). Dies ist mE sachgerecht, da für vGA eine Quellenbesteuerung auf Basis von § 43b EStG vermieden werden kann.

Ferner ist eine Steuerentlastung für Zinsen nicht möglich, die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen (§ 50g Abs 2 Nr 1 Buchst b EStG). Nicht begünstigt sind infolgedessen insb Verzinsungen von partiarischen Darlehen, von stillen Gesellschaften, von Gewinnobligationen und Genussrechten. Rein umsatzabhängige Darlehen werden hingegen von der Ausnahmeregelung nicht erfasst.

Schließlich kommt eine Steuerentlastung auch nicht für unangemessen hohe Zinsen oder Lizenzgebühren in Betracht (§ 50g Abs 2 Nr 2 EStG). Die Ausnahmeregelung greift, insoweit der Zinssatz bzw die Lizenzzahlung denjenigen Betrag übersteigt, den fremde Dritte miteinander vereinbart hätten. Auf Basis des klaren Wortlauts der Norm ist die Steuerentlastung nur für den Betrag ausgeschlossen, der den Fremdvergleich übersteigt.

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