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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / aba) Konkrete Maßgeblichkeit für Bewertungseinheiten (§ 5 Abs 1a S 2 EStG)

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 326a

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

§ 5 Abs 1a S 2 EStG ordnet für konkrete"Ergebnisse" in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeter Bewertungseinheiten die Maßgeblichkeit für das Steuerrecht an (sog "konkrete" Maßgeblichkeit), s Rn 480, 501ff. In dieser speziellen Ausprägung besteht mit der Bindung an konkrete handelsbilanzielle Ergebnisse die formelle Maßgeblichkeit, die im Übrigen im Zuge des BilMoG aufgegeben wurde, fort. Der Gesetzgeber erkennt damit die Notwendigkeit sachgerechter bilanzieller Abbildung von Bewertungseinheiten auch für das Steuerrecht an. Effektiv gesichertes Risiko soll für die Dauer der Sicherung realitätskonform weder handels- noch steuerbilanziell ergebniswirksam werden. § 254 HGB ordnet demgemäß an, dass bei Grund- und Sicherungspositionen, die zu einer handelsbilanziellen Bewertungseinheit zusammengefasst werden, insb die imparitätische Einzelbewertung in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden sind, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme aus Grund- und Sicherungsposition(en) ausgleichen. Lediglich für einen nicht zum Ausgleich kommenden Gewinn-/Verlustüberhang sind die allg Bilanzierungsgrundsätze zur Anwendung zu bringen. Hier greift steuerlich ergänzend § 5 Abs 4a S 2 EStG (s Rn 889ff), der das Rückstellungsverbot für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften punktuell für Verlustüberhänge aus Bewertungseinheiten nach § 5 Abs 1a S 2 EStG außer Kraft setzt.

Für die (handels-)bilanzielle (Ab-)Bildung von Bewertungseinheiten besteht ein – zumindest faktisches – Wahlrecht (IDW RS HFA 35 Rz 4, 11f, 14; Schmidt/Usinger in Beck'scher Bilanz Komm, 11. Aufl 2018, § 254 Rz 5; zustimmend BFH v 02.12.2015, BStBl II 2016, 831; ablehnend Glaser/Hachmeister BB 2011...

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