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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 2. Mietkauf

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Verwaltungsanweisungen:

FinMin SchlH v 27.07.2004, VI 304 – S 2170 (Abgrenzung zwischen Kauf nach Miete, Mietkauf und Leasing);

OFD Frankfurt, Vfg v 05.03.2014, S 2170 A-103-St 224, StEK EStG § 16 Nr 121 (Abgrenzung zwischen Kauf nach Miete, Mietkauf und Leasing);

LfSt Nds v 26.02.2020, S 2170–22 – St 227 (Abgrenzung zwischen Kauf nach Miete, Mietkauf und Leasing).

a) Abgrenzung

 

Rn. 1060

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Mietkaufverträge verbinden mietvertragliche (§§ 535ff BGB) mit kaufvertraglichen Elementen (§§ 433ff BGB). Im Rahmen eines Mietkaufvertrages wird dem Mieter das Recht eingeräumt, die Mietsache (Fahrzeuge, Maschinen, Wohnungen, Gewerbeimmobilien usw) unter (Teil-)Anrechnung der gezahlten Miete auf den Kaufpreis zu erwerben. Die Verträge können so gestaltet sein, dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung von Beginn an als (Raten-)Kaufverträge zu werten sind (BFH v 12.09.1991, III R 233/90, BStBl II 1992 II, 182). Bilanziell ist eine Abgrenzung von Dauerschuldverhältnis und Anschaffungsgeschäft zu treffen. Hierfür wurden die Begriffe echter Mietkauf (= Miete mit Kaufoption, Dauerschuldverhältnis) sowie unechter Mietkauf (= verdeckter Ratenkauf, Anschaffungsgeschäft) geprägt.

Soll der Mietvertrag bis zur Annahme des Kaufangebots als solcher steuerlich anerkannt werden, dürfen Mietzins, Mietzeit und Mietbedingungen bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich mit der Nutzungsüberlassung, nicht aber mit dem nachfolgenden Kaufvertrag so eng in Zusammenhang stehen, dass jeweils ausgewogene Verträge mit äquivalent bemessenen Leistungen und Gegenleistungen nicht mehr anzunehmen sind und der Mietvertrag nur in Verbindung mit dem Kaufvertrag wirtschaftlich sinnvoll ist (BFH v 05.11.1957, I 221/56 U, BStBl III 1957 III, 445).

 

Rn. 1061

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

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