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Kauf nach Miete, Mietkauf, Leasing, Abgrenzung

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 5.3.2014, S 2170 A - 103 - St 224

Ertragsteuerlich gestalten sich Mietkauf-, Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der Zurechnung der Wirtschaftsgüter und der Behandlung der einzelnen Mietzahlungen bzw. Leasingraten oftmals problematisch. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten ist deshalb grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:

Kaufverträge Mietverträge Kauf nach Miete Mietkaufverträge Leasingverträge
echter Mietkauf

unechter Mietkauf

(verdeckter Ratenkauf)

1. Kauf nach Miete

Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag schließlich durch Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung).

In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende Rechtsfolgen ein:

während der Mietzeit
beim Vermieter: beim Mieter
– Miete = Betriebseinnahme – Miete = Betriebsausgabe, wenn im
– AfA-Berechtigung betrieblichen Bereich
im Fall der Veräußerung
beim bisherigen Vermieter: beim bisherigen Mieter
– laufender Gewinn/Verlust – Anschaffungsvorgang
– evtl. Veräußerungsgewinn/-verlust nach § 16 EStG – Aktivierung der Anschaffungskosten
– AfA Berechtigung

2. Mietkaufverträge

Bei „Mietverträgen”, die im Ergebnis Mietkaufverträge sind, wird dem Mieter vertraglich das Recht eingeräumt, den gemieteten Gegenstand unter Anrechnung der gezahlten Miete auf den Kaufpreis zu erwerben. Sie enthalten damit Elemente des Miet- und des Kaufvertrags.

Zu unterscheiden sind die sog. „echten Mietkäufe” von den sog. „unechten Miet- oder verdeckten Ratenkäufen”. Merkmale hierfür sind:

echter...

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