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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 38 ... / A. Schuldner der LSt (§ 38 Abs 2 S 1 EStG) und Erstattungsansprüche

Dr. Martin Mues
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Rn. 70

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch die gesetzliche Feststellung, dass der ArbN Schuldner der LSt ist (§ 38 Abs 2 S 1 EStG), soll nur verdeutlicht werden, dass durch das LSt-Abzugsverfahren als Quellenbesteuerung und Erhebungsform die grundsätzliche Steuerschuldnerschaft des ArbN für seine ESt nicht berührt wird. Die Pflicht des ArbG zur Einbehaltung und Anmeldung der LSt macht ihn nicht zum (Gesamt-)Schuldner, sondern begründet lediglich eine mögliche Haftungsinanspruchnahme (s Erläut zu § 42d EStG (Nacke).

 

Rn. 71

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Steuerschuldnerschaft des ArbN besteht auch im Fall einer Nettolohnvereinbarung (BFH BStBl III 1961, 170). Grds schuldet der ArbG dem ArbN eine Bruttolohnvergütung, so dass der ArbN die gesetzlichen Abgaben wie LSt und KiSt sowie den ArbN-Anteil zur Sozialversicherung selbst zu tragen hat. Davon abweichend können ArbG und ArbN eine Nettolohnvereinbarung treffen. Danach verpflichtet sich der ArbG nach dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, zuzüglich zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende LSt nebst Annexsteuern und den ArbN-Anteil zur Sozialversicherung zu tragen.

Die Nettolohnvereinbarung berührt jedoch lediglich das Innenverhältnis zwischen ArbG und ArbN und ändert nichts an der Steuerschuldnerschaft des ArbN. Die Übernahme der Steuern und Beiträge stellt für den ArbN zusätzlich zum ausgezahlten Nettolohn zugeflossenen Arbeitslohn dar.

 

Rn. 72

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gemäß § 1 Abs 1 S 2 LStDV sind ArbN auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. Rechtsnachfolger können allerdings nur dann ArbN iSd § 38 Abs 2 S 1 EStG sein, wenn sie auch nach den Vorschriften des EStG selbst als Steuerschuldner ...

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