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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32d ... / 3. Ausländische Steuer auf ausländische KapErtr

Prof. Dr. Martin Weiss
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Rn. 450

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der unbeschränkt StPfl muss ausländische KapErtr erzielen. Die Eigenschaft als "ausländischer KapErtr" bemisst sich dabei nach den Grundsätzen des § 34d Nr 6 EStG. Gemäß den Grundsätzen des deutschen internationalen Steuerrechts sind die KapErtr nach deutschen steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln (R 34c Abs 3 S 3 EStR). Eine abweichende ausländische Bemessungsgrundlage, etwa unter Abzug tatsächlicher WK (entgegen § 2 Abs 2 S 2 EStG iVm § 20 Abs 9 EStG), ist für die deutsche Besteuerung irrelevant.

 

Rn. 451

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Auf diese KapErtr muss in dem Staat, aus dem diese stammen, eine der deutschen ESt entsprechende Steuer festgesetzt, gezahlt und ein eventuell vorhandener Ermäßigungsanspruch durchgesetzt werden (zu fehlender Besteuerung im Ausland – hier: China – s FG BdW vom 04.08.2022, 1 K 2898/21, DStRE 2023, 1197 Rz 225). Diese Ausdrücke entsprechen denen des § 34c Abs 1 S 1 EStG (s § 34c Rn 28ff (Handzik)). In vielen Fällen wird die Erhebung der ausländischen Steuer durch eine Abzugssteuer erfolgt sein und somit keine Veranlagung vorgenommen worden sein. Dies genügt indes sowohl den Anforderungen bei § 34c Abs 1 EStG (H 34c Abs 1–2 EStH 2022 "Festsetzung ausländischer Steuern") als auch bei § 32d Abs 5 S 1 EStG.

 

Rn. 452

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nur die nach Berücksichtigung des Ermäßigungsanspruchs verbleibende ausländische Steuer ist anrechenbar. Der Ermäßigungsanspruch kann sich insb aus einem anwendbaren DBA für Ertragsteuerzwecke ergeben. Insb Art 10 OECD-MA (zu Dividenden und ähnlichen Bezügen; Abkommensübersicht über die anwendbaren Quellensteuersätze bei Vogel/Lehner/Tischbirek/Specker, OECD-MA 2017 Art 10 Rz 67 (7. Aufl 2021)) und Art 11 OECD-MA (zu Zinsen; Abkommensübersicht bei Vogel/Lehner/Lohbeck/Russ, OECD-...

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