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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32d ... / 21. § 32b EStG

Prof. Dr. Martin Weiss
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Rz. 50

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der Progressionsvorbehalt des § 32b Abs 1 EStG kann auch durch Einkünfte aus KapVerm, die unter die AbgSt fallen, ausgelöst werden. S hierzu insb FG Münster vom 07.12.2016, 11 K 2115/15 E, EFG 2017, 294; Weiss, ISR 2017, 80. Zu überprüfen ist, inwieweit diese Einkünfte aus KapVerm bei Bezug als nicht ausländische Einkünfte (außerhalb des § 34d Nr 6 EStG) der AbgSt unterlegen hätten; FG Düsseldorf vom 05.12.2017, 10 K 1232/16 E, EFG 2018, 631; Weiss, ISR 2018, 152; teilweise bestätigt durch die Rev (BFH vom 1.6.2022, I R 3/18, BStBl II 2023, 230): Im Zusammenspiel zwischen § 2 Abs 5b EStG und § 32b Abs 1 S 1 Nr 5 EStG – in einem Fall ua der antragsgebundenen unbeschränkten EStPfl des § 1 Abs 3 EStG – ergibt sich, dass der AbgSt (fiktiv) unterliegende Einkünfte nicht in den Progressionsvorbehalt eingehen dürfen. Ein doppelter steuerlicher Vorteil durch die Steuerfreiheit dieser Einkünfte kann sich nicht ergeben, da diese Einkünfte auch im Inland der Progression des § 32a EStG entzogen wären (BFH vom 01.06.2022, aaO, Rz 28). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage mithin von der Frage, ob die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs 3 S 2 EStG durch der AbgSt unterliegende Einkünfte beeinflusst werden (BFH vom 12.08.2015, I R 18/14, BStBl II 2016, 201; dazu s Rn 32).

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