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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / jc) Die notwendigen Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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jca) Allgemeines

 

Rn. 732

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Allgemein galt, dass aufgrund der Verweisung in § 3 Nr 16 Hs 1 EStG aF auf § 9 Abs 5 EStG aF unangemessen hohe WK nicht ersatzfähig waren. Zu weiteren Beschränkungen des Kostenersatzes wird im Nachfolgenden an der jeweils relevanten Stelle eingegangen. Zweifel an der Plausibilität der Pauschalen nach den LStR (hier für 1981) für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung erhob BFH BStBl II 1995, 184.

jcb) Überblick

 

Rn. 733

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

"Notwendig" waren zB (R 9.11 Abs 5 LStR 2011):

  • die Fahrtkosten anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung;
  • die tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten (1-mal wöchentlich); Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche;
  • Verpflegungsmehraufwendungen;
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung;
  • Umzugskosten, aber auch (FG Mchn EFG 1992, 187 rkr) zB die Kosten der Wohnungsrenovierung bei Ein- oder Auszug.

jcc) Die notwendigen Fahrtkosten

 

Rn. 734

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Hierunter fielen (R 9.11 Abs 6 LStR 2011):

  • die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn (dh die 1. Fahrt) und am Ende (dh die letzte Fahrt) der doppelten Haushaltsführung. Dabei galten hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen die Ausführungen unter R 9.5 Abs 1 LStR 2011 (s Rn 66 ff) entsprechend, dh, sie hingen ab vom Beförderungsmittel und vom Ansatz der tatsächlichen Kosten oder des Pauschbetrags beim eigenen Fahrzeug. Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren konnten ebenfalls zusätzlich steuerfrei ersetzt werden.
  • Für Familienheimfahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz durch den ArbN konnte der ArbG nur (vgl § 3 Nr 16 Hs 1 EStG aF) die Km-Pauschalen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG aF bis einschließlich VZ 2006, § 9 Abs 2 EStG aF ab VZ 2007, geändert durch Art 1 Nr 3, A...

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