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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 23 ... / 1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Dr. Michael Hoheisel
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Rn. 44

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 23 Abs 2 EStG enthält eine Subsidiaritätsklausel für die Fälle, dass ein Lebenssachverhalt abstrakt sowohl unter die eine als auch die andere Einkunftsart subsumiert werden kann. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt daher nicht vor, soweit Einkünfte iSd § 2 Abs 1 Nr 1–6 EStG gegeben sind. Dies folgt allerdings bereits aus der Bezeichnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften als "sonstige" Einkünfte in § 22 Nr 2 EStG.

Die durch das StMBG vom 21.12.1993 in § 23 Abs 2 S 2 EStG aF eingefügte Regelung, nach dem sich die Besteuerung bei Veräußerung einer im PV gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer KapGes nicht nach § 17 EStG, sondern nach § 23 EStG richtet, ist mit Einführung der AbgSt und der generellen Erfassung von Wertpapierveräußerungen mit Wirkung ab dem 01.01.2009 entfallen. Zwar enthält das Gesetz keine spezielle Anwendungsregelung für den Wegfall des § 23 Abs 2 S 2 EStG, so dass dieser grundsätzlich bereits mit Verkündung des UntStRefG 2008 in 2007 in Kraft getreten wäre. Allerdings soll nach Ansicht des BFH die allg Anwendungsregelung des § 52a Abs 11 S 4 EStG aF (nunmehr § 52 Abs 31 S 2 EStG), wonach § 23 EStG aF auf alle Veräußerungsgeschäfte anwendbar ist, bei denen die WG vor dem 01.01.2009 angeschafft worden sind, dahin auszulegen sein, dass sie auch die Vorschrift des § 23 Abs 2 S 2 EStG aF umfasst, so dass sich ein Gleichlauf zwischen Anwendung der Regelungen der AbgSt für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes und dem Wegfall des Vorrangs des § 23 EStG vor § 17 EStG ergibt (BFH vom 13.01.2015, BFH/NV 2015, 670).

 

Rn. 45

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die allg Subsidiaritätsklausel in § 23 Abs 2 EStG rechnet Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften den anderen Einkünften zu, soweit sie zu dies...

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