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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 21 ... / a) Grundsätze

Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 190

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Hatte der BFH bei Angehörigen-Mietverhältnissen früher die tatsächliche Durchführung und den Fremdvergleich derart streng geprüft, dass schon geringe Abweichungen in formeller Hinsicht (zB unklare Formulierungen des Vertrags) oder Abweichungen vom Vertrag hinsichtlich Mietzahlungen und Nebenkosten zur steuerrechtlichen Nichtanerkennung des Mietvertrags führten, so ist – veranlasst durch die Oder-Konten-Rspr des BVerfG (BVerfG BStBl II 1996, 32; DB 1996, 2470) – insoweit eine Änderung der Rspr seit den 90er Jahren erfolgt.

 

Rn. 191

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ausgehend von dem Grundsatz, dass es Angehörigen freisteht, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind, ist für die Beurteilung eines Angehörigenvertrags nach der heutigen Rspr – wie oben dargestellt – die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu beachten, so dass nicht jede Abweichung vom Üblichen (zB unregelmäßige Mietzahlungen, Ungenauigkeiten bei den Nebenkosten) notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertrags ausschließen muss. Andererseits muss die Einzelfallprüfung iRd anzustellenden Gesamtwürdigung nicht zwangsläufig anders ausfallen als nach der bisherigen – anders begründeten – Rspr des BFH (vgl zB BFH BFH/NV 2008, 350). Es ist entscheidend auf die tatsächliche Durchführung der Hauptpflichten (Mietzahlung und Überlassung des Mietgegenstands) zu achten (BFH BStBl II 1998, 106).

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