Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 02.02.2016, BStBl I 2016, 200 (Steuerbefreite Körperschaften, Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe – Auslegungsfragen zu § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG);
BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 (Auslegungsfragen zu § 20 Abs 1 Nr 10 EStG bei BgA als Schuldner der KapErtr).
Rn. 850
Stand: EL 189 – ET: 06/2026
Nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG gehören zu den Einkünften aus KapVerm der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und vGA eines nicht von der KSt befreiten BgA iSd § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der seinen Gewinn durch BV-Vergleich ermittelt oder die in der Vorschrift genannten Umsatz- bzw Gewinngrenzen überschreitet (S 1).
Der Gewinn wird durch S 2 erweitert. Hiernach zählt auch die Auflösung der Rücklage zu Zwecken außerhalb des BgA dazu. Ebenso wird eine Auflösung der Rücklage bei bestimmten Umwandlungsvorgängen fingiert.
S 3 enthält eine Sonderregelung für Geschäfte der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
S 4 sieht vor, dass der Gewinnbegriff auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend Anwendung finden.
Einkünfte aus KapVerm iSv § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG liegen insoweit nicht vor, als der Gewinn zulässigerweise durch Rücklagenbildung gemindert wird (S 5).
Schließlich wir der Gewinnbegriff durch die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erweitert (S 6).
a) Gewinne von BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG)
aa) BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Rn. 851
Stand: EL 189 – ET: 06/2026
§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG setzt zunächst voraus, dass ein BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der BgA im rechtlichen Sinne ein unselbstständiger Teil der juristischen Person des öffentlichen Rechts darstellt. Das Steuerrecht fingiert hier, wie ...