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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / 2. Investmenterträge aus Publikumsfonds (§ 20 Abs 1 Nr 3 EStG)

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 471

Stand: EL 189 – ET: 06/2026

Durch das InvStRefG v 10.07.2016, BGBl I 2016, 1730 wurde die Besteuerung von Investmentfonds grundregend neu geregelt. Mit Wirkung ab dem 01.01.2018 (§ 52 Abs 28 S 20 EStG) werden Investmenterträge nach § 16 InvStG unter einer "eigenständigen Ertragsart" (BT-Drs 18/8045, 132) erfasst.

a) Investmentfonds

 

Rn. 471a

Stand: EL 189 – ET: 06/2026

Investmentfonds sind gem § 1 Abs 2 S 1 InvStG sämtliche Investmentvermögen iSd § 1 Abs 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Investmentvermögen ist hiernach jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gem einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

Ein Investmentvermögen liegt mangels wirtschaftlich oder rechtlich von den Anlegern verselbständigem Vermögen nicht vor, wenn die Vermögensgegenstände den Anlegern des Investmentvehikels zuzurechnen sind. Insb Vermögensverwaltungsmandate (sog Managed Accounts), bei denen einem Vermögensverwalter lediglich eine Verfügungsmacht an dem Vermögen eingeräumt wird, die Eigentumsposition der Anleger jedoch unverändert bleibt, stellen keine Investmentvermögen dar.

Von einem Investmentvermögen ist dagegen auszugehen, wenn die Vermögensgegenstände nach § 92 Abs 1 KABG oder einer vergleichbaren ausländischen Vorschrift im Miteigentum der Anleger stehen (s BMF v 21.05.2019, BStBl I 2019, 527 Tz 1.2 f).

Nach § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 InvStG können auch Organismen für gemeinsame Anlagen, deren möglichen Anlegerzahl auf eine Person begrenzt ist, sog Ein-Anleger-Fonds, als Investmentfonds gelten. Dies setzt voraus, dass der Organismus mit Ausnahme der Beschränkung der möglichen Anzahl der Anleger (§ 1 Abs 1 S 2 KAGB) sämtliche weiteren Vorausset...

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