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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 1a Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU– und EWR–Familienangehörigen

Petra Göckel
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I. Allgemeines

A. Vorbemerkung

 

Rn. 1

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

§ 1a EStG ergänzt die Regelungen des § 1 EStG zur unbeschr StPfl. Demzufolge sollen familienbezogene Steuerentlastungen EU- oder EWR- Staatsangehörigen gewährt werden, die nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl sind oder nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschr stpfl behandelt werden, auch wenn Familienangehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR Staat haben. Dazu zählen Regelungen zu Ehegattensplitting, Realsplitting, Versorgungsleistungen und Versorgungsausgleich.

Eine vergleichbare Regelung enthält § 1a Abs 2 EStG für Angehörige des öff Dienstes im Hinblick auf die Anwendung des Splittingtarifs.

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

§ 1a EStG wurde durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BGBl 1995, 1250) eingeführt. Hintergrund der Neuregelung war die Entscheidung des EuGH v 14.02.1995, EuGHE 1995, 228 iS Schumacker. In dem Urt hatte der EuGH eine Diskriminierung in Fällen gesehen, in denen ein Gebietsfremder im Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zvE im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt und daher der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm Vergünstigungen, die sich aus der Berücksichtigung der persönlichen Lage oder des Familienstands ergeben, zu gewähren. Faktisch würde weder persönliche Lage noch Familienstand berücksichtigt.

Dasselbe muss auch gelten, wenn der StPfl in Deutschland ansässig ist, aber Familienangehörige in einem anderen EU- oder EWR-Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. In § 1a EStG wurden daher Regelungen für familienbezogene Entlastungen getroffen, falls der Sachverhalt nicht in Inl, sondern im EU- oder EWR-Ausl verwirklicht wird. Die Regelungen betrafen das Realsplitting, Ehegatten-Splitting, Haushaltsfreibetrag, und Kinder...

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