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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 16 ... / 1. Allgemeines

Dr. Marc Schacht
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Rn. 784

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Seit dem VZ 1994 (Missbrauchsbekämpfungs- u SteuerbereinigungsG, BGBl I 1993, 2310) gilt trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs 1 EStG ein Veräußerungsgewinn insoweit "nur" als laufender Gewinn, als auf Veräußerer- und Erwerberseite dieselbe(n) Person(en) beteiligt sind (zur Vorgeschichte: Groh, DB 1996, 2356).

Entsprechendes gilt nach § 16 Abs 3 S 5 EStG für im Rahmen einer Betriebsaufgabe veräußerte WG, die vom Veräußerer an sich selbst, sei es als Einzel- oder als Mitunternehmer veräußert werden.

§ 24 Abs 3 S 3 UmwStG (Einbringung von BV in eine PersGes) verweist auf diese Vorschrift in den Fällen, in denen das eingebrachte BV mit dem gemeinen Wert angesetzt wird und somit auf Seiten des Einbringenden über § 24 Abs 3 S 1 UmwStG stille Reserven aufgedeckt werden. Dies gilt auch für einen im Sonder-BV entstehenden Gewinn des Einbringenden (BFH v 21.09.2000, IV R 54/99, BStBl II 2001, 178).

a) Zweck

 

Rn. 785

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 Abs 2 S 3 EStG soll Missbräuche vermeiden, die dadurch entstehen, dass der Veräußerer die stillen Reserven nur begünstigt versteuern muss, während er auf Erwerberseite neues Abschreibungsvolumen schafft, das zum Regelsteuersatz als BA geltend gemacht werden kann. Solche Aufstockungsmodelle will der Gesetzgeber im Wege der Fiktion laufenden Gewinns ausschließen (FG Ha v 19.11.2008, 6 K 174/05, EFG 2009, 573; FG BBg v 25.10.2011, 6 K 6183/08, EFG 2012, 867).

Damit erachtet der Gesetzgeber solche Veräußerungsvorgänge an sich selbst grds für zulässig, wenn auch für missbräuchlich (BFH v 20.02.2003, III R 34/01, BStBl II 2003, 700). Für die Anwendung der Vorschrift ist die missbräuchliche Verwendung allerdings keine Tatbestandsvoraussetzung, insb kommt es nicht darauf, ob und inwieweit de...

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