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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / d) Die Sondervergütungen der Gesellschaft an den Gesellschafter als Gewinnbestandteil gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG/§ 15 Abs 1 S 2 EStG

Dr. Horst Bitz
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Rn. 80

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur Umqualifikation schuldrechtlich vereinbarter Sondervergütungen der Gesellschaft an (unmittelbar oder mittelbar – s Rn 111b) beteiligte Gesellschafter in gewerbliche Sonder-BE der begünstigten Gesellschafter s Rn 12c zu (4).

Wegen der Problematik in Bezug auf § 15a EStG s § 15a Rn 12, 15, 34 (Bitz)!

da) Die sachliche und zeitliche Abgrenzung der in den Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG fallenden Sondervergütungen der PersGes an die Gesellschafter

daa) Sachliche Abgrenzung: § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG

 

Rn. 81

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der BFH hat, wenn ein WG bereits zum eigenbetrieblichen BV des Gesellschafters einer PersGes gehört, wegen nachfolgender Nutzungsüberlassung an die PersGes zugleich aber die Voraussetzungen für Sonder-BV I erfüllt, eine vorrangige Zuordnung der Nutzungsvergütungen als § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG unterfallend konstatiert: Im Einzelnen s Rn 77. Betroffen sind nur solche Ansprüche des Gesellschafters gegen die PersGes, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des WG von der PersGes erbracht werden. Das ist bei einer Abbruchverpflichtung der PersGes nicht der Fall. Der Abbruch bei Vertragsende ist nicht die Gegenleistung der PersGes für eine Nutzungsüberlassung; Entgelt für die Nutzung des unbebauten Grundstücks ist allein der zu zahlende Pachtzins und nicht die Entfernung der Anlage, die die PersGes auf eigene Kosten errichtet hat. Die Entfernungspflicht ist nach der gesetzlichen Regelung eine eigene Verpflichtung des Mieters oder Pächters, der das Bauwerk auf fremdem Grund und Boden errichtet hat: BFH vom 28.03.2000, BStBl II 2000, 612. Die in der StB der PersGes zu bildende Rückstellung ist somit nicht durch einen korrespondierenden Aktivposten in der Sonderbilanz ihres Gesellschafters zu neutralisieren.

Ebenso gilt eine vorrangige Zuordnung zu § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG für Dienstleistungen, auch wenn sie der Gesellschafter im Rahmen eines eigenen gewerbli...

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